Das Studio

Frankfurt am Main

Unser insgesamt ca. 300 qm großes Studio befindet sich im Frankfurter Osten in direkter Nachbarschaft zu Startups und Industrieunternehmen und dem DE-CIX Internetknoten, der aktuell auf dem gleichen Campus zum Digitalpark Fechenheim mit 100.000 qm Serverpark erweitert wird. Wir sind gut an Innenstadt, Hauptbahnhof und Flughafen angebunden, finden zudem im direkten Umfeld die benötigte Infrastruktur aus Industriebedarf, Handwerk und Logistik. Ein gesicherter Lagerbereich, mehrere Lastenaufzüge und LKW-Rampen kommen uns bei der Entwicklung auch größerer Produkte zugute.

Wir verfügen über Arbeitsplätze mit PC-Workstations und Apple Computern, nutzen aktuelle Software für 2D-Design (Adobe CC), 3D-Design und Konstruktion (CAD: SolidWorks, Rhino) sowie Tools für die AR/VR Entwicklung wie Unity und Tools für die Entwicklung komplexer User Interface Lösungen und zur interaktiven Medienerstellung.
Wir fertigen Modelle in unserer mit diversen Maschinen, 3D-Drucker und Elektronikbereich ausgestatteten Modellbauwerkstatt. Die Materialbibliothek, eine Fachbibliothek und ein Showroom ergänzen unsere auf Entfaltung der Kreativität ausgelegten Arbeitsbereiche. Unsere weite Glasfassade ermöglicht den weiten Blick für möglichst kreative Gedanken.

VR NEW WORK@SW:D

Seit 2020 verfügen wir über ein virtuelles VR-Studio. Unser virtuelles Studio ermöglicht spatiale Produkterfahrungen und Tests noch vor der Prototypenerstellung. Selbst komplexe Produkte können hier präsentiert, angewendet oder als technische Baugruppe bewertet werden. Ergänzende Konferenztechnik macht die virtuelle Umgebung darüber hinaus nutzbar. Wir zählen zu den wenigen Unternehmen, die über eine eigene virtuelle Umgebung verfügen, die zudem intern entwickelt wurde. Wir sind hiermit im Metaversum*, aber ohne auf die etablierten Anbieter angewiesen zu sein. Gerne geben wir hierzu unsere Erfahrungen weiter und leisten Support.

Zukunft wird Gegenwart!

Wir beraten und entwickeln holistisch innovatives Design – für Erfolge in einer nachhaltigen Zukunft.

 

Was die Zukunft bringt, liegt im diffusen Bereich. Doch eines ist gegeben: Zukunft wird Gegenwart. Daher gilt es Produkte, Marken und gesellschaftliches Miteinander sowie den wirtschaftlichen Erfolg im Einklang zum Erd-Natur-System mit holistischem Weitblick zu gestalten.

 

Studio Wagner:Design berät und entwickelt mit holistischem Designverständnis, setzt den Fokus auf Produkte – analog, hybrid, digital – stets im Kontext zur Marke.

Die Beratung gliedern wir in vier Bereiche: Wissen aufbauen, analysieren & bewerten, Iteration, Pragmatik). Wir bieten diese stand alone oder in Verbindung mit Entwicklungen an.

Wir arbeiten am Designcode von Hardware und Software, gestalten die Mensch–Objekt Experience und entwickeln deren Schnittstellen mit unserer Kompetenz aus Iteration, Design und Konstruktion. Wir bauen Brücken zwischen den Produkt-Aggregatzuständen aus Hardware und Software. Dabei helfen uns Wissen und Erfahrung des analogen Entwickelns, das wir für relevant halten, ebenso wie die Tools der digitalen Entwicklung.

 

Material hat Gewicht, Struktur, Wert und besondere Eigenschaften, die uns begeistern und mit denen wir Menschen begeistern wollen. Es hat zugleich eine Herkunft, Nutzungszeit und ein Nachleben, letzteres idealerweise sehr lange oder in Kreisläufen, so dass es für immer besteht.

 

Design, wie wir es angehen, liefert die Schnittstellen. Wir gestalten das Produkt, genau genommen die Kommunikation zwischen Mensch und Produkt. Form und Zeichen kommunizieren permanent auf der semiotischen Ebene mit Menschen.

 

Die fertigungsgerechte Konstruktion setzen wir im eigenen Studio bis zum marktfähigen Produkt um. So ist gewährleistet, dass vielversprechende Ideen konsequent umgesetzt werden können.

Das Studio

Frankfurt am Main

Das insgesamt ca. 380 qm große Studio befindet sich im Frankfurter Osten in direkter Nachbarschaft zu Startups und Industrieunternehmen und dem weltweit größten Internetknoten, der in den kommenden Jahren auf dem gleichen Campus zum deutschen Digital-Hub mit Serverpark und zahlreichen IT Unternehmen erweitert wird.
Wir verfügen über diverse Arbeitsplätze mit Apple und PC Workstations, nutzen die aktuelle Software für 2D-Design (Adobe CS) und 3D-Design sowie Konstruktion (CAD – SolidWorks, PRO/E Wildfire, Rhino) sowie neue Tools für die AR/VR Entwicklung und zur interaktiven Medienerstellung. Wir bauen bei Bedarf Modelle in der eigenen, mit diversen Maschinen, 3D Drucker und Elektronikbereich ausgestatteten Modellbauwerkstatt. Materialbibliothek, Fachbibliothek und ein Showroom ergänzen die auf Entfaltung der Kreativität ausgelegten Arbeitsbereiche. Unser Workshop Raum für 20 Personen – vom Entwicklerbereich getrennt – dient bei unterschiedlichen Veranstaltungen als place to be.

NEW VR WORK @ S W:D

Seit Juni 2020 verfügen wir über ein AR/VR Studio als virtuell begehbare Architektur.
Das attraktive virtuelle Gebäude ist mit neuartigen Funktionen ausgestattet, die physische remote Besprechungen, Produktpräsentationen, virtuelle Produktdarbietungen und Weiteres zwischen Menschen, die sich an unterschiedlichen Orten (z.B. in Frankfurt, Tokio oder Shanghai) aufhalten, ermöglichen. NEW VR WORK@SW:D befindet sich in der Betaphase, wächst jedoch, wird den gesamten Designprozess sowie Dialoge kreativ transformieren, noch interdisziplinärer machen und Entscheidungen beschleunigen. Zukunft wird Gegenwart!


Team

Das S W:D Team setzt sich aus Industriedesigner:innen mit internationalem Spektrum und UI/UX Interfacedesigner:innen (GUI, VUI) zusammen. Freie Mitarbeiter:innen mit weiteren Kompetenzen und Designtrainees ergänzen die Entwicklerfamilie. S W:D ist barrierefrei und divers, respektiert, achtet und fördert Menschen jeder Herkunft, Status, Geschlecht.
Wir erweitern unsere Kernkompetenz ‚Design‘ zudem durch die Zusammenarbeit mit qualifizierten Partnerunternehmen aus verschiedenen Disziplinen wie Engineering (Mechanical, Elektronik, IT), Softwareentwicklung (Embedded, GUI / VUI Human Interface), generative Fertigung, Formenbau, Fertigung, Fotografie und Kommunikationsdesign.

Human Resources

Es gibt viel zu tun. Wir freuen uns auf dich!


Post Corona ist „on the way“! Wir suchen für die Gestaltung einer wertigen und nachhaltigen Zukunft im Bereich Produkt und Experience – digital ebenso wie analog – genau dich, sofern du außerordentliche Begabung, umfassende Skills sowie Motivation zur kreativen, holistischen Entwicklungstätigkeit hast.

Wir bieten die Mitarbeit an unseren Corporate- und Startup- getriebenen Entwicklungen an. Es geht um neues, noch nicht dagewesenes sowie um etablierte Märkte und die Neudefinition in diesen. Dabei spielt Innovation in Verbindung mit Marktfähigkeit und Wertorientiertheit die primäre Rolle.

 

In der aktuellen Entwicklung sind wir offen dich kennenzulernen, wenn deine Kernskills in einem der Bereiche wie Industriedesign, Experiencedesign, Interaktionsdesign, Applikationsdesign oder Programmierung von Schnittstellen & Applikationen liegen, du darin als Junior*in starten möchtest oder mit 2-5 Jahren Erfahrung bereits sicher wirkst – wenn du deine Skills kontinuierlich um weitere Felder erweiterst bzw. die stetige Zunahme von übergreifender Kompetenz und Fertigkeit als Teil deiner persönlichen wie beruflichen Entwicklung siehst. Wir suchen Menschen, die Nachhaltigkeit, Wertverständnis und ein natives Verständnis der digitalen wie analogen Entwicklung in neuartige Lösungen für Menschen und Marken einbringen möchten.

Du bist Du – kompetent, individuell, teamorientiert, motiviert! Du solltest in deinem Fach wissen, was zu tun ist, das durch erstklassige von dir wesentlich mitentwickelte Referenzen belegen können, internationale Dialoge führen können (englisch, gerne auch chinesisch, japanisch), dich in ein kleines Team mit Begeisterung einfinden und darin motiviert sein.


In Q3/4 suchen wir:

Du kannst dich gerne auf ein Hochschulpraktikum (Hauptstudium) bewerben. Sende deine Bewerbungsunterlagen mit Hinweis auf das Jobprofil bitte mit Portfolio (Link oder PDF) und einer kurzen Antwort zu mindestens einer der folgenden Fragen an Michaela Ebbinghaus unter ebbinghaus@wagner-design.de . Michaela meldet sich bei dir.

 

Fragen:

  • Was bedeutet Nachhaltigkeit für dich?
  • Was leistet Design?

 

Wir freuen uns auf dich und ein erstes Kennenlernen.

Gründer

„Die Welt, die wir gestalten, gestaltet uns“ lautet das holistische Credo des mehrfach ausgezeichneten Industriedesigners und Entrepreneurs Wolf U. Wagner. Er gründete SW:D und weitere Unternehmen, ist Mitglied im DJW, DDC (Vorstand 2009-15) und Marketing Club, betreibt Entwicklungen in EU und Asien, ist Initiator von global:local und Ad invicem und betätigt sich hier ehrenamtlich. Wolf konzipiert & realisiert Innovation: holistisch und interdisziplinär, mit kommerziellem Potenzial, mit Impact und Nachhaltigkeit.


Das Designstudio SW:D in Frankfurt am Main betreibt Wolf Wagner zusammen mit Michaela Ebbinghaus (M.A.) und einem international besetzten Team. Die Arbeiten von SW:D wurden bisher in 45 Awards prämiert/nominiert. Darunter mehrere RedDot, iF, Design Plus, GOOD DESIGN Award vom Athenaeum Museum in Chicago, German Design Award Nominierungen u.a.

Wolf U. Wagner betreut Marken als Creative Brand Director, darunter Zeva, miawolf und Ponton. Neben der Arbeit im Studio lehrt Wolf U. Wagner gelegentlich an Hochschulen in den Fachbereichen Architektur (HF), Innenarchitektur (HD) und Produktdesign (HFG Offenbach und University for Technology, Beijing). Wolf U. Wagner hält Vorträge zu Design, Design Thinking Methoden, internationalen Kollaborationen und der gesellschaftlichen Transformation. Er hat sich 6 Jahre (2009 – 2015) als Vorstand des Deutschen Designer Club (DDC) für die Kreativbranchen engagiert. Zudem ist er Initiator von Plattformen wie global:local (www.project-globallocal.de) und Ad Invicem (www.ad-invicem.de). Mitgliedschaften: Deutscher Designer Club (DDC), Deutsch-Japanischer Wirtschaftskreis (DJW), Marketing Club Frankfurt/Main (MC), Design to Business (DtB) – IHK Offenbach, Verein Deutscher Ingenieure (VDI) und Future Factory Innovationsnetzwerk

Credo

Die Welt, die wir gestalten, gestaltet uns.

Beruf

Diplom Industriedesigner (FH), Unternehmer, Gründer

Ausbildung

Studium Architektur Hochschule Darmstadt
Studium Industriedesign Hochschule Darmstadt, Diplom
Auslandsstudium MU Manchester

Unternehmen

Studio Wagner:Design 1998 bis heute – 25 Jahre
Position Gründer und Geschäftsführer

Kreativdirektor

Creative Brand Director der Marken Zeva, miawolf und Ponton über SW:D

Erfahrung

25 Jahre Innovationsentwicklung in den Bereichen Elektronik, Biometrie, Entertainment, Live-Streaming, Biodiversität, Medizintechnik, AI-Sprachsysteme, Aviation, Konsum, User Interface, User Experience

International

Internationale Tätigkeit als Berater und Produktentwickler in Japan;
in dem Zusammenhang etwa 25 Reisen nach Japan

Förderung

Bidirektionales VUI-Sprachsystem, Robotik, KI-Innovationsprojekt, ZIM Projekt mit der THM Friedberg und einem lokalen Softwarepartner, gefördert vom BmWI

Awards

45 Award Auszeichnungen wie iF, reddot, Good Design, Design Plus, Best Brand u.a.

Ausstellungen

Einzel- und Gruppen-Designausstellungen in Deutschland, Japan, UK, Schweden, Italien, Belgien, USA

Kurationen

global:local in Japan & Deutschland

Ehrenämter

Vorstand Deutscher Designer Club (DDC) 2009 – 2015
DDC Beirat Produktdesign 2006-2009 / DDC Beirat Industrie 2016-2018

Lehre

Lehraufträge an Design- und Architekturfakultäten
WS 2005 / 06 HFG Offenbach Gastlehrauftrag Produktdesign; mit Daniel Zerlang Rösch
SS 2008 Hochschule Darmstadt FB Architektur; mit Professor Hartmut Raiser
WS 2008 / 09 HD Frankfurt, FB Architektur, Projektarbeit mit Professor Claudia Lüling
WS 2010 / 11 University for Technology Peking, China, FB Architektur & Design; Gastlehrauftrag Produktdesign

Publikationen

NICHE 04 2017 Bauhaus – Beitrag: „Präsenz des Designs bis heute“ Architecture / Design / Education / International Exchange, ISBN 978-4-908390-02-9 C3052 Japan, Herausgeber Prof. Toshihiko Suzuki
sowie diverse Artikel in Designmedien (siehe PR-Bereich)

2020-2023

Ad Invicem – „Füreinander“ Aktion – Desinfektionsmittel
SW:D engagiert sich im sozialen Projekt www.ad-invicem.de
AD INVICEM (lateinisch) bedeutet Füreinander! Wir haben eine Füreinander-Initiative ins Leben gerufen, die eine LÖSUNG ZUR HYGIENISCHEN HÄNDEDESINFEKTION nach Rezeptur der Weltgesundheitsorganisation WHO bzw. nach Allgemeinverfügung durch BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zur Bekämpfung der COVID 19 Pandemie kostenfrei über Spenden und Pro Bono Leistungen – also nichtkommerziell – für alle, die es benötigen und vielleicht nicht kaufen können, verfügbar macht.
Ziel von AD INVICEM ist, einen Beitrag zur Eindämmung des exponentiellen Wachstums der COVID 19 Ansteckungszunahmen zu bewirken, um im Rahmen des uns möglichen einen Beitrag zum Erreichen des linearen Wachstums bzw. einen Beitrag zur Abnahme der Ansteckungszahlen (RK) zu bewirken.
Entwicklung und Spende an Bedürftige zur Eindämmung von Covid 19, www.ad-invicem.de

2019-2023

CTI (Creative Technology Incubator) für offene Kollaboration, Design Thinking und Szenarien zu Innovationsthemen mit dem Ziel, Mehrwerte für Mensch, Umwelt, Gesellschaft und Industrie zu formulieren und diese initial zu starten.

2016-2018

Mitinitiator und Mentor im Hessen Design Award;
www.hessendesign-competition.de

2005-2023

diverse Award Juryteilnahmen bei Design- & Architektur Awards

2010-heute

global:local Kooperation zwischen japanischen und deutschen Unternehmen www.project-globallocal.de

2023

„Zeichen des Erfolgs – Semiotik im Design“
IHK Offenbach DtB

2023

„Die Welt, die wir gestalten, gestaltet uns“
RKW / Hessen Design – Designberatung

2022

„Die Zutaten der Innovation“
IHK Offenbach Future Factory

2017

„Entwicklung einer Schwarmintelligenz Drohne“
Jahreskonferenz der IHK

2015 /16 /17

Designakademie des Rat für Formgebung zur Messe „FormNext“

2014

“Design – ein Wirtschaftsfaktor”
METI (Wirtschaftsministerium Japan), Tokyo

2014

“Design & Kultur – global:local”
Jeonla-bukdo, Südkorea

2012

“Deutsches Design & Semiotik”
Konferenz Storydrive; Peking, China

2012

“My Design & Semiotik”
Konferenz Kaldewei; Peking, China

2010

„Produkte mit Fußspuren, Entwicklungen aus den Kompetenzregionen”
Vortrag zu global:local im Design Workshop der Tokai University, Fachbereich Architecture and Environmental Design, Asahikawa, Hokaido, Japan

2010

“Muji & Thonet; „Die Designer und die neuen Klassiker”
IMM Köln

2010

Beitrag zum Symposium “Stadt Verkehr System”
Tingshua Universität, Peking, China

Wolf nimmt regelmäßig an Jurys der Designbranche teil.

www.ad-invicem.de   /    www.pontonliving.eu   /   www.miawolf.de   /   www.ddc.de   /   www.project-globallocal.de   /   www.projektdrei.de   /   www.ifworlddesignguide.com

Wenn Sie mehr über Wolfs japanische Kooperationen erfahren wollen, klicken Sie bitte HIER.

DDC

Deutscher Designer Club

DJW

Deutsch-Japanischer Wirtschaftskreis

MC

Marketing Club Frankfurt/Main

DtB

Design to Business – IHK Offenbach

FF

Future Factory Innovationsnetzwerk

VDI

Verein Deutscher Ingenieure


Auszeichnungen

45 Awards: DDC Award „Was ist gut? 2022” (60 Finalisten) · Ambiente Trend Tour 2019 · Award Ambiente Trend Tour 2016 2. Platz · Consumer Award von Eltern & Urbis · Tillywig Brain Child Award · 2 x if Award Hannover· 5 x RedDot Award · 2 x Design Plus, Frankfurt · Best Brand Award ISPO München · 2 x GOOD DESIGN, Chicago · 2 x Form · 3 x DDC Award Gold · 5 x Nominierung zum Bundespreis Produkt Design · Platz 1 DDC Projektwettbewerb St Peter, Frankfurt · Nominierung für Designpreis Neunkirchen · Nominierung Lucky Strike Junior Design Award · 2 x Üstra Designaward Silber · Platz 1 Olympia Express 2000 Berlin · 2 x Design Preis Baden-Württemberg/ Focus in Silber · 2 x Design TV Award · Nominierung WellTech Award, Mailand · Boote der Phantasie · JEC Award, ParisReAL, Recycling Alu Design Competition, Zona Tortona, Mailand · Designpreis der Messe Rheingolf, Köln · RSA Award


2011 QUBIQUE Berlin – global:local · 2011 IMM Köln – global:local · 2010 Tide (Generate) Designweek Tokyo · 2010 Tabloid, Tokyo · 2009 Osaka Design Exhibition · 2009 IMM 3D Lounge in der Designhalle 3.1 · 2009 IMM AIT Lounge · 2009 Holz – Kunst – Bewegung, Frankelbach · 2009 Soon at Lexington, Tokyo · 2009 Passagen „Tatorte“, Köln · 2009 Designers Fair, (im Atrium des ehem. Deutsche Bahn Direktionsgebäude) Köln · 2008 DEW21 – Energie, Kunst, Kultur, Dortmund · 2008 Passagen „Tatorte“, Köln · 2008 IMM Firelounge in der Designhalle 3.1 · 2008 Design aus Hessen, Hessen Design, Darmstadt · 2006 Luminale DDC, Wiesbaden · 2006 Designersblock, Frankfurt/Main Deutschland · 2006 Fresch, Frankfurt/Main Deutschland · 2006 Sportpresseball, Alte Oper Frankfurt, Germany · 2005 Take Away, Museum für Gestaltung Zürich · 2005 100% Design Tokyo bei Designboom Mart, Tokyo, Japan · 2005 Hellgrün – Lichtraum Palmengarten Frankfurt – Ausstellung der Studenten der HfG Offenbach, Gastdozent Wolf Udo Wagner mit Daniel Zerlang-Rösch · 2005 Designersblock, Frankfurt/Main · 2005 Fresch, Frankfurt/Main · 2005 ICFF New York City, bei Designboom · 2005 MoMA Store- ich und mein Weinregal im NY MoMA Geschäft · 2005 ReAL Design Competition, Zona Tortona, Mailand, Italien · 2004 Osaka Design Exhibition 04, Osaka Japan · 2004 Interieur04 Kortrijk · 2004 Alumni, Darmstadt, Deutschland · 2004 Biennale Interieur 04, Kortrijk, Belgien · 2004 100% Design bei Swarovski & Designboom, London · 2004 Designmay – Deutschlandreise, Berlin · 2004 Lichtgestalten – Luminale, DDC und Leica bei Leptien3, Frankfurt/Main · 2004 Salone Satellite, Mailand · 2004 Water Concept (2 Konzepte), Salone Dell Arredo Bagno, Mailand · 2004 Passagen „Deutschlandreise“, Köln, Deutschland · 2004 Galerie DIVA 04, Valencia, Spanien · 2004 Designboom Inside the bathroom, Mailand · 2003 Designersblock Tokyo bei Ideé Sputnik · 2003 100% Design, bei Designboom, London · 2003 Quinzaine internationale du design de jardin, Chaumont-sur-Loire · 2003 Salone Satellite, Mailand · 2002 DesignersBlock, London · 2002 Designlandschaft Hessen, Botschaft des Landes Hessen, Berlin, u.a.O. · 2002 Carrera Cup Hockenheimring, Deutschland · 2001 Athaeneum Museum Chicago, Aufnahme in die permanente Sammlung · 2001 »Synergien«, Design Zentrum Hessen, Darmstadt · 2000 Museum für Kunst & Gewerbe Hamburg, »Körperwelten« · 1997 Mitte der Tafel, Klingenmuseum Solingen · 1997 Lucky Strike Junior Design Award, Köln · 1997 Designpreis Neunkirchen, Neunkirchen · 1997 Üstra Designaward, Hannover · 1996 Boote der Phantasie, Museumsuferfest, Frankfurt · 1993 Olympia Express, Berlin · 1993 Stadtterminals Ulm, Ulm

Printmedien: Design to Business Magazin – 04 2023 – Projekt Yield°e – Pflanzenstatus-Messgerät für Phytoprove von Studio Wagner:Design · HiFi Lautsprecher – Testjahrbuch 2012 – Schwarz-Weiss-Malerei · HIFI Star – Einfach individuell · Audio – 8/2012 – Front-Ansichten · Hifi Lautsprecher – Test-Jahrbuch 2012 – Schwarz-Weiss-Malerei · 2011 -Testberichte.deUnterwegs · Image hifi – 4/2011 Juli/August – One Size Fits All · Stereo 05/2011 – Test – All-in-one-Anlagen · 05/2011 AUDIO Magazin – Heute ein König · Frühjahr/Sommer 2011 Nissan Magazin – Ausgabe 2/2011 – Lebensart I Das Beste zweier Welten · 01/2011, A&W – Fußspuren der Möbel · 02/03 2010, HOME Magazine – Le design allemand · 2009 – living – red dot design yearbook 2009/2010 vol.1 · Herbst/Winter 2009/2010 – World Shop Lufthansa – Der Katalog · 10/09 Frankfurter Rundschau – Geometrie mit schrägen Kanten · 2009 – Solinger Tageblatt – Mehr Feuer in Asien machen · 08/2009 www.dailydelight.tumblr.com – The great out indoors · 07/2009 www.designcollector.net/ – Urbana · Frühjahr/Sommer2009 Schön + grün – TERRASSEN-AWARD · 07/2009 DURAN Group – Award-winning design · 2009 red dot – Apoll Feuerstelle · 06/2009 mein schönes zuhause;3 – Interview mit Wolf Udo Wagner · 05/2009 – Bergische Wirtschaft – Bergische Unternehmen erhalten red dot awards · 2009 www.livingathome.de – Univers · 04.2009 – DIGEST – Carl Mertens · 04/2009 Heldenpost – Neues von WAS FRAUEN WOLLEN · 02/2009 mocoloco.com – ponton fireplace · 2/2009 J’N’C – Ponton FEUERSTELLE, ’FIREPLACE’ · 2009 IF Katalog – Univers · 01/2009 online-artikel.de – … die dreidimensionale Architektur des Sitzens – Sitzen in 3D · 01/2009 – Express Styles – Styles de vie – deco · 01/2009 DBZ – Innenarchitektur · 01/2009 Fizzz – Spiel mit dem Feuer · 11-13/2008 Top Fair – interiorlifestyle June · 12/2008 Men´s Health LIVING – Kamin-Know-How · flashfilm lifestyle webmagazin – Interview with Designer Wolf Udo Wagner · 11/2008 – AbZ Pharma inside – Für Ästheten · 11/2008 – Frankfurter Allgemeine Zeitung – Götterfunken · 11/2008 specialty fabrics Review – Carbon-fiber caddy: on course · 10/2008 – WA Werbeartikel Nachrichten – Freie Sicht aufs Spiel der Flammen · 09/2008 – The New York Times – The Fire Comes to the Table · frühjahr/sommer 2008 schönundgrün – Die neue Wohnlichkeit · 0809/2008 Schöne Gärten · Frühjahr/Sommer 2008 Country Style – Highlights der Outdoorsaison · 08/2008 www.luxury-insider.com – Clean Ponton Fireplaces Keeps You Warm In Style · 08/2008 DIGEST – Design muss funktionieren · 07/2008 www.gourmetretailer.com – fireplace · 06/2008 Wallpaper- Lifestyle/093 · 06/2008 md international magazine of design · 05/2008 Raum und Wohnen – Wohnen im Freien · 04/2008 Stern – Das Bunte muss ins Grüne · 04/2008 Süddeutsche Zeitung / Golf Spielen · 04/2008 RAUM UND WOHNEN – Wohnen im Freien · 2008 red dot – Kyoto Sessel · 2008 Gartenidee – Feuerstellen · 2008 Gartenidee – Accessoires · Frühjahr 2008 Highlights der Outdoorsaison · 04.2008 DIGEST – Apoll · 03/2008 Häuser – Gartenmöbel · 03/2008 Strandkorb&co. – Trends 2009/2010 · 03/2008 money cab – Der Maybach unter den Caddies · 03/2008 Rheingolf Magazin · 01/2008 RHEINGOLF- CARBONFUNCTIONS – Mantis · 01/2008 Golf Magazin – Carbon Functions Mantis HE · 11/2007 I.D. – Table-less · 07/2007 www.poshcravings.com – Start Me Up! · 07/2007 http://mp3.generationmp3.com · 07/2007 www.notcot.com – fireplace · 03/2007 yankodesign – Urbana – 355 Gram Picnic Set by Wolf Udo Wagner · 02/2007 Porsche Club Deutschland – Simpel zu bedienen · 02/2007 Rheingolf – CarbonFunctions · 02/2007 Golf spielen Süddeutsche Zeitung – Caddie im Kofferraum · 12/2006 designcrack.com – iPod Clip, Lust Factor: Hot · 06/2006 Instant special – jugend kultur kirche sankt peter · 05/2006 A&W Architektur und Wohnen- Komfort im Grünen · 02/2006 Golfer’s Art Magazine – Mantis- (Lat. Gottesanbeterin) · 01/2006 Dexigner – Hardware Accessories:Mantis from Germany · 2005 red dot – Golfcaddy Mantis HE Golfcaddy · 11/2005 Design Report – Signale – Erweiterungen · 08/2003 Vogue – Vogue Talent – Moderne Archaik – Ein Frankfurter zelebriert die Kunst der klugen Reduktion · 03/1998 Armbanduhren, Uhrenmagazin – Dimensionen der Zeit · 7/2005 Stil & Markt – Designergilde Interview Wolf Udo Wagner · 05/2005 Pressespiegel Frankfurter Allgemeine Zeitung – Lichtblicke im Palmengarten · 05/2005 Pressespiegel Frankfurter Neue Presse – Palmen ins rechte Licht gerückt · 05/2005 Pressespiegel Offenbach Post · 05/2005 Pressespiegel Frankfurt -Live.com – Licht-Ausstellung „Hellgrün“ im Palmengarten · 05/2005 Pressespiegel Bild – „hellgrün“ im Plamengarten · 04/2005 Wörkshop – Gottesanbeterin unter Strom · 04/2005 Impackt ReAL 13 – Trio_Cutlery · 2005 Doch So, Jahresbericht Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main · 09/2004 PG – Weingenuss in perfekter Form · 2004 ABITARE 441 · 01/2004 md International Magazine of Design Den Kopf halt kühl…Liege aus Glasfiberlaminat · Nikei Marketing · 0708/2004 Form DDC: Stuhlwettbewerb Jukuki · 04/2004 ideamagazine.net · 09/2003 CASA & GIARDINO – BELLEZZA E FUNZIONALITA´ NEL DESIGN PIU´ GIOVANE · DIGEST 06/2003 – Interview mit Glasdesigner Wolf Udo Wagner · 02/2003 – FORUM Designmagasinet · 01/2003 H.O.M.E. Lifestylemagazin Durchstarter 2003 · 10/2002 Design Week, Designmagazin – Worlddesign · 09/2002 Design Week, Designmagazin – Designersblock · 2002 www.shopwiki.co.uk – Schnellkochtopf · 06/2002 PG – Von flotten Töpfen und viel Aroma · 05/2002 PG – Eingemachtes – hausgemacht · 2002 http://robertmunzer.com – O2 · 04/2002 DIGEST Wein&Baraccessoires · 02/2002 PG – Zubereiten&Kochen · 09/2001 Die Telebörse – Das Geheimnis der dritten Hand · 08/2001 PG – Die Klammer ist die Originalität · 08/2001 PG – Ein Super-Jahrgang für Weingenuss · 10/2001 GZ, Uhren und Schmuckmagazin – Stil ist nur eine Frage der Zeit · 06/2001 Hausrat-Zeitung – Für die Stehparty · 06/2001 Für Sie – Modernes Design: Praktisch · 06/2001 Freundin – Wohnideen · 05/2001 SW – Gute Haltung für das Glas · 04/2001 DIGEST Wein&Baraccessoires · 03/2001 Designreport – Hands off · 08/2000 Top Fair – „Lounging“ und andere Trends · 12/1998 Designreport, Designmagazin – Dimensionen der Zeit: Die „Planet“ von Wolf Udo Wagner · 12/1998 Designreport – Wunderwerk

Auszug der Pressemitteilungen

Impressum

Studio Wagner:Design
Wolf Udo Wagner
Adam-Opel-Straße 16-18
D-60386 Frankfurt am Main

T + 49 (0) 69-92 87 05-74
F +49 (0) 69-92 87 05-75

wagner@wagner-design.de
www.wagner-design.de
www.wolf-udo-wagner.de

Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Wolf Udo Wagner

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE 193 942 374


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Firma Studio Wagner:Design; Diplom (FH) Designer Wolf Udo Wagner; Firmensitz / Erfüllungsort Adam-Opel-Straße 16-18, D-60386 Frankfurt am Main; Telefon + 49 (0)69 92 87 05-74 · E-Mail studio@wagner-design.de · nachfolgend Designer, Studio Wagner:Design, SWD, Auftragnehmer oder Lizenzgeber genannt.

 

Kodex

Der Designer ist bemüht, alle Leistungen nach einem Kodex mit den folgenden Inhalten zu erbringen:

  • Die 17 UN SDG Ziele dienen in den Entwicklungen als grundlegendes Wertegerüst.
  • Entwicklungen beziehen alle Menschen gleichberechtigt ein.
  • Entwicklungen erfolgen nach gesellschaftlich ethisch basierten Werten.
  • Entwicklungen basieren auf Sinnhaftigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.
  • Nachhaltigkeit findet in allen Entwicklungen eine hohe Berücksichtigung.
  • Themen zur Förderung von Gewalt und Gewaltverherrlichung sind ausgeschlossen.
  • KI Entwicklungen sollen Menschen dienen und nicht umgekehrt, sollen auf ethisch vertretbaren Werten basieren und sollen für eine nachhaltige Zukunft eingesetzt werden.
  • Der Umgang mit Daten ist durch Gleichberechtigung, Partizipation und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zwischen Erbringer, Nutzer und Verwerter geprägt.

 

1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die Entwicklung von Designvorlage / Designentwürfen zu physischen oder digitalen Produkten, Benutzerschnittstellen, Marken, grafischen Erarbeitungen sowie technische Entwicklungen, Programmierungen und die Einräumung von Lizenzen an diesen Leistungen (im folgenden zusammenfassend Designvorlagen genannt) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Entwicklungs-, Werk- und Lizenzverträge, Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Sofern abweichende Regelungen beispielsweise in Form von unterzeichneten Werkverträgen mit oder ohne Lizenzklausel oder Lizenzverträgen schriftlich vereinbart werden, oder sofern Lieferantenbedingungen für Design- und Entwicklungsleistungen des Auftraggebers schriftlich vereinbart werden, sind diese vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SWD anzuwenden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SWD.

 

2 Entwicklung von Designvorlagen und weitere Entwicklungsleistungen

2.1 Wird der Designer mit der Entwicklung von Designvorlagen sowie weiteren Entwicklungsleistungen beauftragt, besteht für ihn Gestaltungsfreiheit unter Berücksichtigung des aktuellen oder zeitlich mittelbar machbaren Stands der Technik.

2.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergeben Unterlagen und Informationen berechtigt ist und dass diese frei sind von Rechten Dritter. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Unterlagen und Informationen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

2.3 Der Auftraggeber kann nach Abnahme der Designvorlagen sowie der weiteren Entwicklungsleistungen frei entscheiden, ob er die Vorlagen verwerten will. Entscheidet er sich gegen eine Nutzung, endet das Nutzungsrecht nach einer Frist von 2 Jahren ab Vorstellung dieser. Der Designer behält in diesem Fall seinen Anspruch auf das Entwicklungshonorar / Werkhonorar sowie das Recht, sein Werk nach einer Frist von 2 Jahren durch Dritte verwerten zu lassen.

2.4 Sind die zur Abnahme vorgelegten Designentwürfe vertragsgemäß und wünscht der Auftraggeber dennoch eine Änderung der Entwürfe, wird nur der Designer diese Änderung durchführen. Er ist berechtigt, solche Änderungen zu verweigern, die ihm technisch/gestalterisch/ethisch nicht vertretbar erscheinen. Entscheidet sich der Auftraggeber trotz der Änderungen gegen eine Nutzung der Vorlagen, gilt 2.3 entsprechend.

2.5 Der Auftraggeber ist bis zur Entscheidung über die Nutzung nicht befugt, die Vorlagen des Designers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder eine Schutzrechtanmeldung im Namen des Designers oder im eigenen Namen zu veranlassen. Er macht die Vorlagen ohne Zustimmung des Designers weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich, es sei denn, dieses ist vereinbart.

2.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer entwickelten Designvorlagen nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle positive Kritik oder Mängel Kritik gegenüber dem Designer zu kommunizieren. Die Kritik ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Kritik nicht offensichtlicher Mängel hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Erkennen des Anlasses dieser zu erfolgen. Zur Wahrung der Kritikfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Kritik. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Kritikpflicht gilt die Werkleistung des Designers in Ansehung der betreffenden Kritikpositionen als genehmigt.

2.7 Entscheidet sich der Auftraggeber zur Verwertung der Designvorlagen, ist der Designer verpflichtet, ihm die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen.

2.8 Erfordert die Auftragsabwicklung die Inanspruchnahme der Leistung eines Dritten, ist der Designer bevollmächtigt, die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

 

3 Entwicklungshonorar / Werkhonorar / Belegmuster

3.1 Entwicklungshonorare / Werkhonorare decken Leistungen aus den Arbeitsbereichen Beratung Design, Konstruktion und Prototyping ab. Verpackung, Transportschutz, Fracht, Versicherung und Zusammenbau, Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Software, digitale Sprachsysteme, Künstliche Intelligenz Systeme, Anfahrt, Unterbringungen und Spesen werden, soweit anwendbar, gesondert berechnet, es sei denn abweichende Regelungen wurden übereinstimmend schriftlich in einem Vertrag getroffen. Der Auftraggeber des Designers ist haftbar für Steuern, Abgaben und Zölle, Abgaben an die gesetzliche Künstler Sozialkasse (KSK).

3.2 Für die Entwicklung der Designvorlagen ist das vereinbarte Entwicklungshonorar / Werkhonorar zu zahlen. Wünscht der Auftraggeber nach Vorlage vertragsgemäßer Designentwürfe die Durchführung von Änderungen, kann der Designer dafür eine gesonderte Vergütung fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Höhe des Entwicklungshonorars / Werkhonorars und / oder der Vergütung für die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen, hat der Designer Anspruch auf die übliche Vergütung. Zur Ermittlung der üblichen Vergütung wird der gültige Kostensatz des Designers in Verbindung mit der zu dem Zeitpunkt aktuellen Vergütungsorientierung Design (VTV Design) des AGD (Berufsverband für selbstständige Designer aller Disziplinen) herangezogen.

3.3 Das Entwicklungshonorar / Werkhonorar für die Designentwicklung ist bei Präsentation der vertragsgemäßen Entwürfe fällig, die Vergütung für die Durchführung von Änderungen nach der Ablieferung der geänderten Entwürfe. Der Auftraggeber hat diese Zahlungen auch dann zu leisten, wenn er sich gegen eine Nutzung entscheidet.

3.4 Der Designer erhält, wenn im Werkvertrag / Lizenzvertrag nicht anders vereinbart, zu jeder Entwicklung nach Markteinführung ein oder mehrere funktionsfähige Produkte (sogenannte Belegmuster) in Originalverpackung aus der Serienproduktion, um diese in Events und im Showroom als Referenz auszustellen, zu archivieren und zu nutzen.
Die Menge der Belegmuster ist abhängig vom Wert der Vertragsgegenstände und wird wie folgt angewendet: Konsumgüter Bemusterung 2 bis 6 Stück. Technische Produkte Bemusterung 1 bis 2 Stück. Werden Serien gestaltet, so ist daraus in Absprache nur einer der Serientypen in der vorab beschriebenen Menge zu belegen. Komplexe oder große Geräte und Vorrichtungen von hohem Wert können statt Bemusterung auch leihweise durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, etwa wenn der Designer diese in einer Ausstellung / Konferenz vorstellt.
Ausdrücklich sind die im Gestaltungsprozess entstandenen Prototypen nicht als Serienbelegmuster zu verstehen.

 

4 Nutzungsrechte, Nutzungspflicht

4.1 Soweit dem Auftraggeber Nutzungsrechte einzuräumen sind, also bezüglich Designleistungen und technische Erfindungen des Designers, erwirbt dieser je nach beschlossenem Werkvertrag oder Lizenzvertrag das laut Vertrag vorgesehene Nutzungs- und Verwertungsrecht, die Designvorlagen / Erfindungen während des vereinbarten Nutzungszeitraums in der vereinbarten Stückzahl zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke in dem vereinbarten Gebiet zu verbreiten oder diese durch Unterlizenznehmer vervielfältigen sowie verbreiten zu lassen.

4.2 Soweit dem Auftraggeber Nutzungsrechte an nach dem Urhebergesetz schutzfähigen Leistungen einzuräumen sind, erwirbt der Auftraggeber je nach beschlossenem Werkvertrag oder Lizenzvertrag das laut Vertrag vorgesehene Nutzungs- und Verwertungsrecht, die Leistungen während des vereinbarten Nutzungszeitraums in der vereinbarten Nutzungsrahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich oder im vorgesehenen Nutzerkreis zugänglich und nutzbar zu machen oder diese durch Unterlizenznehmer in der vereinbarten Weise nutzbar zu machen. Das betrifft grafische-, sprachbasierte- virtuelle- räumliche- Leistungen; digitale Benutzerschnittstellen; internetbasierte Anwendungen; Applikationen, Programmierungen und KI-basierte Anwendungen.

4.3 Der Einsatz von durch den Designer erbrachten digitalen Benutzerschnittstellen / Programmen auf einem oder mehreren Computern des Auftraggeber oder Dritter bedarf eines Lizenzvertrages zwischen Auftraggeber und Designer.

4.4 Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Entwicklungshonorare / Werkhonorare und der vom Auftraggeber zu erstattenden Nebenkosten über. Ist eine pauschale Abgeltung der Nutzungsrechte vereinbart, muss auch diese Pauschale vollständig bezahlt sein.

4.5 Jede Veränderung und Weiterentwicklung der Designvorlagen sowie die Übernahme des Designs für andere Produkte bzw. andere Anwendungsbereiche bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.

4.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, geringfügige Veränderung und Weiterentwicklung der Designvorlagen eigenhändig durchzuführen. Designer und Auftraggeber beurteilen eine beabsichtigte Veränderung und Weiterentwicklung hierzu vorab.

4.7 Mit der Veränderung und Weiterentwicklung sowie Übernahme der Designvorlagen ist nur der Designer zu beauftragen. Die Veränderung und Weiterentwicklung sowie Übernahme der Designvorlagen durch vom Auftraggeber beauftragte dritte Gestalter ist ausgeschlossen, es sei denn, der Designer hebt diese Regelung schriftlich auf.

4.8 Im Falle des Ablebens des Designers / Lizenzgebers gehen die Rechte des Designers / Lizenzgebers zu allen mit diesem abgeschlossenen Werkverträgen mit Lizenzklausel oder Lizenzverträgen an dessen eingesetzte rechtliche Erben mit Recht und Pflicht über. Die Erben erhalten ausdrücklich kein über den Vertrag hinausgehendes Einflussrecht.

 

5 Nutzungshonorar

5.1 Zwischen Designer und Auftraggeber wird ein Werkvertrag mit Lizenzklausel (kompakt) oder ein Werkvertrag mit einem separaten Lizenzvertrag, welcher durch den Designer oder den Lizenznehmer gestellt wird, beschlossen. Der Designer erhält für die Verwertung seiner Designvorlagen das darin vereinbarte Nutzungshonorar. War der Designer mit der Entwicklung der Designvorlagen beauftragt, ist das Nutzungshonorar zusätzlich zu dem Entwicklungshonorar / Werkhonorar für die getätigte Entwicklung zu zahlen.

5.2 Ist zur Höhe des Nutzungshonorars nichts bestimmt, hat der Designer Anspruch auf ein angemessenes Nutzungshonorar. Zur Ermittlung des angemessenen Nutzungshonorars wird in dem Fall die Vergütungsorientierung Design (VTV Design) des AGD (Berufsverband für selbstständige Designer aller Disziplinen) herangezogen.

5.2 Bestimmt sich das an den Designer zu zahlende Nutzungshonorar nach dem erzielten Umsatz, der Anzahl der verkauften Produkte oder nach anderen variablen Berechnungsmaßstäben, hat der Auftraggeber dem Designer zum Ende eines jeden Quartals oder – sofern schriftlich vereinbart – zu einem anderen Zyklus die entsprechenden Daten bekannt zu geben und über das Nutzungshonorar, (auch Nutzungslizenzzahlung oder Royalty genannt) das sich auf der Grundlage dieser Daten ergibt, eine Abrechnung zu erteilen.

5.3 Der Designer kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen) in den Büchern des Auftraggebers nachprüfen lassen. Der Auftraggeber gewährt hierzu unbeschränkte Einsicht zu den zu prüfenden Vertragsgegenständen.
Der verpflichtete Prüfer wird durch den Designer bestimmt und kann nicht durch den Auftraggeber abgelehnt werden, sofern es sich um einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen handelt.
Die Kosten der Prüfung trägt der Designer. Erweist sich die Abrechnung als fehlerhaft mit einer Abweichung von mindestens 3 % vom vorab benannten Wert, oder sofern durch den Auftraggeber keine Abrechnung erstellt hat, hat der Auftraggeber die Kosten der Prüfung zu tragen.

 

6 Mehrwertsteuer

6.1 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Nebenkosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei internationalen Beauftragungen gelten hinsichtlich der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer die im internationalen Geschäftsverkehr gültigen Regelungen.

 

7 Zahlungen

7.1 Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Stellung der Rechnung ohne Abzüge fällig. Wird eine Zahlung zwar geleistet und die fälligen Summen sind nicht vollständig zu einhundert Prozent und unwiderruflich dem Konto des Designer gutgeschrieben worden, gehen das Eigentum, eine Lizenz oder andere Rechte an den Leistungen des Designers nicht auf den Auftraggeber über.

 

8 Nennung

8.1 Der Designer bleibt ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

8.2 Der Auftraggeber und der Designer haben das Recht die vervielfältigten Entwürfe wie folgt zu bewerben: „Design: Wolf Udo Wagner“ oder „Design: Wolf Wagner“. Der Designer hat das Recht, die Freigabe zur Nennung zu widerrufen.

 

9 Design Schutzrechte

9.1 Der Designer hält das gesetzliche, nicht eingetragene Recht auf Designschutz an der vertragsgegenständlichen designerischen Gestaltung.

9.2 Der Designer erfüllt, wenn nicht anderslautend vereinbart, den gewerblichen Rechtsschutz der vertragsgegenständlichen designerischen Gestaltung durch Anmeldung / Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die internationale Registrierung gewerblicher Muster im eigenen Namen nach dem Haager Musterabkommen. Die Kosten werden, wenn nicht anderslautend vereinbart, geteilt, indem der Designer die Durchführungskosten trägt und der Auftraggeber die Anmelde-, Veröffentlichungs- und Verlängerungskosten trägt.

9.3 In Ausnahmen und nur nach schriftlicher Freigabe durch den Designer führt der Auftraggeber die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten unter Nennung des Designer als Designurheber durch.

 

10 Technische Erfindungen

10.1 Die Rechte an schutzwürdigen Erfindungen des Auftraggebers oder Dritter liegen bei den vorgenannten Rechtsinhabern. Mit Vorstellung technisch erfinderischer / schutzwürdiger Inhalte durch Auftraggeber oder Dritter gehen keine Rechte an diesen Inhalten an SWD über. Die Erfinder und Rechteinhaber machen erfinderische Eingaben für alle beteiligten Parteien kenntlich. Schutzwürdige Erfindungen des Auftraggebers oder Dritter können Bestandteil der Design- und Konstruktionsleistungen von SWD werden, ohne dass SWD Rechte an diesen schutzwürdigen Erfindungen selbst hat.

10.2 SWD wird zur Gestaltung, Konstruktion und Industrialisierung von Vertragsgegenständen beauftragt. Es kann im Rahmen dieser Entwicklungen oder auch in durch SWD veranlassten Entwicklungen zu technischen schutzwürdigen Erfindungen durch SWD kommen. Sofern SWD gegenüber Gesprächspartnern / Auftraggebern / Lizenznehmern aufgefordert oder unaufgefordert eigene Entwicklungen oder Erfindungen vorstellt, die laut Gebrauchsmustergesetz oder Patentgesetz schutzwürdig sind, gilt:

10.2.1 Die Rechte zu Nutzung, Weiterentwicklung, Schutzanmeldung, Lizensierung und Veräußerung der durch SWD vorgestellten und erbrachten Entwicklungen liegen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ausschließlich bei SWD.

10.2.2 Mit Vorstellung erfinderischer / schutzwürdiger Inhalte seitens SWD gegenüber Personen und Unternehmungen gehen keine Rechte zu diesen Inhalten an die angesprochenen Personen und Unternehmungen über. Die Rezipienten der Vorstellung seitens SWD erbrachter erfinderischer / schutzwürdiger Inhalte dürfen die vorgestellten Inhalte nicht als allgemeinen Stand der Technik für sich beanspruchen.

10.2.3 Rechte und Nutzung der durch SWD vorstellten erfinderischen / schutzwürdigen Inhalte sind in einem schriftlichen Vertrag zur Nutzung und Lizensierung der technischen Entwicklungen / Erfindungen zwischen SWD und dem Unternehmen zu vereinbaren. Der Vertrag regelt die Nutzungslizenz (allgemein oder ausschließlich), Übertragungsbedingungen, Laufzeit, Gebiet, Schutzanmeldung, Rechte und Pflichten sowie Vergütung.

 

11 Eigentum, Rückgabepflicht

11.1 Sämtliche Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten bleiben im Eigentum des Designers mit Ausnahmen von den dem Auftraggeber verkauften Modellen und Prototypen. Nach vertragsgemäßer Nutzung gibt der Auftraggeber diese Unterlagen unverzüglich an den Designer zurück.

11.2 Sofern zwischen einzelnen Parteien ein „Non Disclosal Agreement“ (NDA) beschlossen wurde, sind die darin gültigen Geheimhaltungs-, Darstellungs- und Rückgabepflichten für alle Unterzeichner bindend.

 

12 Ausschluss

12.1 Falls der Auftraggeber im Rahmen des Briefings Ideen, Skizzen, Konstruktionen und/oder Muster liefert, die zur Grundlage der gestalterischen Leistungen des Designers werden, erwirbt der Auftraggeber hieraus kein eigenes Recht an dem Ergebnis der Leistungen des Designer als Designmiturheber.

12.2 Nicht Gegenstand der Lizensierung sind Entwürfe, Varianten, Arbeitsstände und Studien des endgültigen Produkts, gleich in welchem Medium diese ausgeführt wurden (exemplarisch: Skizze, Zeichnung, Computerzeichnung, Technische Zeichnung, Datei, Film, Vormodell, Modell, Prototyp, Interaktionsmodell, PoC Modell, Berechnungen, AR VR, GUI Darstellungen, VUI Darstellungen, Programm und Text), da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs und Produkts vorbereiten.

12.3 Für alle nicht zur Nutzung vorgesehenen Leistungen des Designers gelten seitens des Auftraggebers/Lizenznehmers und dessen Geschäftspartner ein absolutes Handlungsverbot und eine uneingeschränkte Geheimhaltungsverpflichtung.

12.4 Für den Fall, dass Entwicklungen des Designers nur in Teilen genutzt werden oder dass Entwicklungen des Designer mit Entwicklungen des Auftraggebers bzw. Dritter kombiniert werden, ist die für eine komplette Entwicklung vereinbarte Honorar- und Lizenzhöhe anzuwenden.

 

13 Erfüllungsort, Lieferung, Abtretung

13.1 Erfüllungsort für Leistungen und Lieferungen dieser ist die Geschäftsadresse des Designers.

13.2 Lieferungen sind vom Empfänger durch die Unterzeichnung des Lieferscheins zu bestätigen. Lieferungen gelten zudem als vertragsgemäß übergeben und angenommen, wenn diese als E-Mail, oder per Datentransfer vom Empfänger angenommen wurden.

13.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug von 3 Monaten, ist der Designer berechtigt, den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu kündigen.

13.4 Kommt der Designer aufgrund von nicht selbst verschuldeten Umständen in Lieferverzug, so hat er das Recht, die Lieferfristen angemessen zu verlängern.
Kommt der Designer aufgrund von selbst zu verantwortenden Umständen in Lieferverzug, so hat er das Recht, die Lieferfristen je nach Komplexität der Entwicklung um bis zu 3 Monate zu verlängern.

13.5 Die Übertragung / Abtretung von Rechten und Pflichten durch den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung seitens des Designers.

 

14 Geltung des Urheberrechts, Rechtsverteidigung

14.1 Der Auftraggeber sowie der Designer greifen während der Vertragsdauer keine den Vertragsgegenstand betreffenden Schutzrechte an und unterstützen auch Dritte nicht bei solchen Angriffen.

14.2 Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass der Designer alleiniger Urheber der Designvorlagen ist. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die Vorlagen die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe nicht aufweisen. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Honorare unabhängig von einer urheberrechtlichen oder sonstigen Schutzfähigkeit der Vorlagen und auch für den Fall des Ablaufs der Schutzfristen von Sonderschutzrechten verpflichtet.

14.3 Die vertragsrechtlichen Designvorlagen und Gegenstände werden zwischen den Vertragspartnern wie Designvorlagen und Gegenstände mit dem Rechtsstatus urheberrechtlich schutzwürdiger Designvorlagen und Gegenstände behandelt.

14.4 Das Recht auf Verteidigung und Angriff in Schutzrechtstreitigkeiten liegt bei dem Auftraggeber, sofern dieser ausschließlicher Lizenznehmer ist. Die Entscheidung ob und wie vorgegangen wird, trifft der Auftraggeber nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Erfolgserwartung. Die Kosten für Verteidigung und Angriff trägt der Auftraggeber, sofern dieser ausschließlicher Lizenznehmer ist. Der Designer wird den Auftraggeber persönlich unterstützen.

14.5 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Lizenzansprüche verjähren nicht. Die zeitliche Verpflichtung zur Lizenzdokumentation bei dem Lizenznehmer entspricht der zeitlichen Aufbewahrungspflicht von betrieblichen Steuernachweisen.

 

15 Haftung

15.1 Der Designer haftet nicht im Sinne des deutschen Produkthaftungsgesetzes und vergleichbarer Bestimmungen aus anderen Ländern.

15.2 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus Position 15.1 (Produkthaftung) und Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

15.3 Der Auftraggeber übernimmt das alleinige Risiko dafür, dass die den kommerziellen Betreibern von digitalen Benutzerschnittstellen und Internetpräsenzen gesetzlich auferlegten Informationspflichten / Datenschutzverordnungen / AI Gesetzgebungen eingehalten werden, und hält den Designer von etwaigen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

15.4 Der Designer ist weder presserechtlich noch urheber- und/oder wettbewerbsrechtlich (z.B. gem. Markenrecht, Namensrecht, etc.) für die Verwendung von Inhalten (z.B. Texte, Grafiken, Illustrationen, Bildmaterial, Fotos, Filme, Musik, Logos, Designs, Software etc.) verantwortlich, die der Auftraggeber liefert. Sollte der Designer durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber den Designer von diesen frei. Er übernimmt die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der die Schutzrechtsverletzung geltend macht und hat dem Designer sämtliche Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen, zu ersetzen.

15.5 Der Designer haftet nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Designvorlagen. Individuelle Unterschiede im Geschmack sind kein Grund für Ansprüche wegen Schlechterfüllung. Ebenso wenig haftet er für deren Schutzfähigkeit und die Durchsetzbarkeit damit zusammenhängender Ansprüche aus Urheber-, (Gemeinschafts-) Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Patent-, Marken- und Wettbewerbsrecht, und ihm obliegen auch keine dahingehenden rechtsverbindlichen Recherchen. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf insoweit eventuell bestehende rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm während der Vertragsdauer bekannt werden.

15.6 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

16 Kündigung

16.1 Designer und Auftraggeber sind zu einer schriftlichen außerordentlichen Kündigung der beschlossenen Werkverträge / Lizenzverträge mit einer Frist von drei Monaten berechtigt, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder beschlossenen Werkverträgen / Lizenzverträgen nicht nachkommt.

Dieses ist gegeben, wenn:

  1. der Auftraggeber / Lizenznehmer trotz Mahnen mit den Zahlungen der Entwicklungshonorare / Lizenzgebühren in Verzug bleibt.
  2. eine der Parteien gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einen beschlossenen Vertrag verstößt bzw. trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, und nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abmahnung die Vertragsverletzung einstellt / der Vertragserfüllung nachkommt.
  3. die vertraglichen Lizenzschutzrechte entfallen
  4. der Auftraggeber / Lizenznehmer bei Umfirmierung die vertraglichen Rechte und Pflichten nicht ordentlich an das neue Unternehmen überträgt.
  5. der Auftraggeber / Lizenznehmer Insolvenz anmeldet, in Konkurs geht oder geordnet liquidiert wird.
  6. Ein durch den Designer gestaltetes Produkt mindestens sechsunddreißig Monate nach Bekanntgabe dieses vermarkten zu wollen, nicht vermarktet wird.
  7. Ein bereits vermarktetes Produkt für einen Zeitraum von mindestens sechsunddreißig Monaten aus der Vermarktung entfernt wurde und nach Anfrage durch den Designer keine Wiederaufnahme der Vermarktung erfolgt.

16.2 Sollte der Lizenznehmer zahlungsunfähig werden oder die Zahlungen einstellen oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenz/Konkurs- oder Vergleichsverfahrens stellen, fallen alle erteilten Rechte am Vertragsgegenstand automatisch an den Lizenzgeber zurück.

16.3 Ein Vertrag kann unter bekannten oder neuen Bedingungen wieder aufleben, wenn beide Vertragspartner hierzu eine schriftliche Vereinbarung treffen.

16.4 Endet ein Vertrag durch Kündigung, außerordentliche Kündigung oder weil der Vertragspartner in Insolvenz geht, darf der Lizenznehmer die bis zur Beendigung des Vertrags hergestellten Vertragsgegenstände sowie die zum Zeitpunkt der Kündigung in Produktion befindlichen Vertragsgegenstände unter Einhaltung der Vertragsbedingungen über einen Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrags abverkaufen. Die Abverkaufs-regelung kann durch beidseitige Bestimmung verlängert werden, wenn die Verlängerung dem wirtschaftlichen Zweck dient.

16.5 Endet ein Vertrag durch Kündigung, außerordentliche Kündigung oder weil der Vertragspartner in Insolvenz oder geregelte Liquidation geht, fallen die erteilten Nutzungsrechte umgehend an den Designer zurück. In dem Fall sind Auftraggeber / Lizenznehmer / Unterlizenznehmer zur unverzüglichen Rückgabe der Nutzungsrechte und zur Übertragung der Schutzrechte / auf eigene Kosten auf den Designer verpflichtet.

16.6 Mit Beendigung/Kündigung von Verträgen besteht für den Lizenznehmer und dessen Unterlizenznehmer sowie Folgegesellschaften ein absolutes Handlungsverbot. Ausgenommen hiervon ist das in Positionen 16.4 gewährte Vertriebsrecht zum Abverkauf der Vertragsgegenstände.

 

17 Schlussbestimmungen

17.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen oder auf ihnen gründende weitere Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke. Nebenabreden bestehen nicht.

17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.3 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main oder ein vom Designer zu benennender Gerichtsstand. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Firmensitz des Designers, Frankfurt am Main als Gerichtsstand oder ein vom Designer zu benennender deutscher Gerichtsstand vereinbart.

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